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VwGH 21.03.1985, 84/16/0239

VwGH 21.03.1985, 84/16/0239

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ist im Falle des Kaufes eines Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht rechtswidrig, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0143 E RS 2
Norm
RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann "Schaffender" einer Arbeiterwohnstätte und somit der besonderen Ausnahme von der Besteuerung nur derjenige teilhaft sein, der auch als Bauherr der Arbeiterwohnstätte in Betracht kommt, also vor allem jener, in dessen Vermögen sich das wirtschaftliche Risiko der Bauführung auswirkt.
Norm
RS 3
Daß im Zeitpunkt des Kaufvertrages auf dem Grundstück noch kein Gebäude gestanden war, steht für sich allein der Annahme, daß die Vorstellungen der Vertragspartner auf den Kauf bzw Verkauf eines Anteiles eines Grundstückes mit Gebäude gerichtet waren, nicht entgegen. Denn Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen (Hinweis E , 82/16/0143).
Norm
RS 4
Die Frage, ob ein Grundstück in unbebautem Zustand oder mit einem zu errichtenden Gebäude verkauft wird, ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Bei einem Erwerb von Anteilen einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kommt eben dem wirtschaftlichen Risiko der Bauführung noch hinzu, daß nur von der Eigentümergemeinschaft - nicht hingegen von den einzelnen Erwerbern - der Auftrag zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden kann, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (Hinweis E , 82/16/0143).
Norm
RS 5
Ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde ist auch die Partei des Verfahrens dazu verhalten, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (Hinweis E , 102/55).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5979 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160239.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61591