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VwGH 18.04.1985, 84/16/0237

VwGH 18.04.1985, 84/16/0237

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §36 Abs2;
FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §9;
UStG 1972 §5 Abs1;
RS 1
Daß die Vorlage einer Rechnung, die - bei einem aufgespalteten Kaufpreis - nur einen Teilbetrag des geschuldeten Entgeltes aufweist, zu einer Verkürzung von Abgaben führt und eine häufige Erscheingungsform der Finanzvergehen der Hinterziehung bzw Verkürzung von Eingangsabgaben darstellt, ist allgemein bekannt. Daß eine auf diese Weise herbeigeführte Verkürzung von Eingangsabgaben in allen Ländern zollrechtliche und strafrechtliche Wirkungen auslöst, ist ebenfalls offenkundig. Es genügt, wenn der Täter die Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens im Ergebnis richtig erkennt.
Norm
FinStrG §9 idF 1975/335;
RS 2
Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5992 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160237.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61589