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VwGH 13.03.1986, 84/16/0235

VwGH 13.03.1986, 84/16/0235

Rechtssätze


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Normen
AVOGDV 1975 §4 Abs2 litb idF 1976/046;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
ZollG 1955 §174 Abs3 litd;
ZollG 1955 §177 Abs3;
ZollG 1955 §3 Abs2;
RS 1
Zur Vorschreibung und Einhebung von nach § 174 Abs 3 lit c oder d ZollG 1955 oder nach § 177 Abs 3 ZollG 1955, jeweils iVm § 3 Abs 2 ZollG 1955 geschuldeten Eingangsabgabenbeträgen ist das Zollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion zuständig, sofern die Entstehung oder das Unbedingtwerden der Eingangsabgabenschuld von diesem Zollamt in einem Finanzstrafverfahren ermittelt worden ist.
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
RS 2
Eingangsabgabenbescheide, die auf der Grundlage des § 174 Abs 3 lit c ZollG 1955 erlassen werden, haben weder eine Auswirkung auf die seinerzeitig erlassenen Eingangsabgabenbescheide noch stellen sie eine Änderung (Berichtigung) derselben dar. Die diesbezüglichen Bestimmungen unterscheiden sich somit wesentlich von denen der BAO.
Norm
BAO §167;
RS 3
Dem "Erstgeständnis" kann, auch wenn es widerrufen wird, eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen werden als den späteren Ausführungen (Hinweis E , 85/16/0086).
Normen
ZollG 1955 §174 Abs3;
ZollG 1955 §52 Abs2 litf;
RS 4
Dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "bewirkt" kommt die Bedeutung von "verursachen" zu. Verursachung ist der Zusammenhang zwischen einem Tun oder Unterlassen und dem dadurch bewirkten Erfolg.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2219/79 E VwSlg 5461 F/1980; RS 5
Normen
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
ZollG 1955 §3 Abs2;
RS 5
Der Umstand, daß bei der Zollabfertigung der Bemessung der Eingangsabgaben ein in einem vom Abgabepflichtigen selbst beigebrachten Schätzungsgutachten ausgewiesener Schätzwert zugrunde gelegt wurde, schließt die Erfüllung des rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des "Bewirkens" nicht aus, weil bei Vorlage einer fingierten Rechnung die hierdurch hervorgerufene, zur Kausalwirkung führende Kausalreihe nicht wirksam beeinfluß wird. Bei Vorlage der richtigen Rechnung wäre nämlich das Zollamt in die Lage versetzt worden, die Eingangsabgaben richtig zu bemessen (Hinweis E vom , 1606/70).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0129 E VwSlg 5621 F/1981 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984160235.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61588