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VwGH 21.02.1985, 84/16/0233

VwGH 21.02.1985, 84/16/0233

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Grundstück gilt auch dann von einem gemeinnützigen Bauträger zu dem Zweck des § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 oder von einer Vereinigung mit der statutenmäßigen Aufgabe der Schaffung von Wohnungseigentum zu dem Zweck des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 als verwendet, wenn es vom Bauträger oder von der Vereinigung vor Ablauf von acht Jahren veräußert wurde und noch innerhalb dieses Zeitraumes auf dem Grundstück Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im Wohnungseigentum errichtet werden (Hinweis E , 125/80).
Norm
RS 2
Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt es, wie die Worte "jede Amtshandlung" zum Ausdruck bringen, daß das Finanzamt irgendeine Handlung - so etwa eine Anfrage - zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Handlung nach außen hin in Erscheinung tritt (Hinweis E , 82/16/0093).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160233.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61587