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VwGH 28.03.1985, 84/16/0231

VwGH 28.03.1985, 84/16/0231

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Die Lage eines zweigeschossigen Hauses, welches in Ansehung seiner Bauweise die Möglichkeit bietet, zu allen Jahreszeiten bewohnt zu werden und den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu bilden, unmittelbar an einem durch Ausbaggerung geschaffenen Badesee in Entfernung von ca 2 km vom Ortskern, vermag dem Gebäude nicht die Eigenschaft einer Arbeiterwohnstätte zu nehmen. Daran vermag auch der Umstand, daß mit dem Vorhandensein des Badesees geworben wurde, an dieser rechtlichen Beurteilung ebensowenig zu ändern, wie die Entfernung der mehr als 100 Wohnobjekte umfassenden Siedlung vom gewachsenen Ortskern (Hinweis E , 83/16/0137).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 die Absicht verbunden, den Bau und den Erwerb von Arbeiterwohnstätten, also von Wohnstätten eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen, somit von Wohnungen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sind, daß sie sich ein Durchschnittsarbeiter auch leisten kann..
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1251/69 E VS VwSlg 4234 F/1971; RS 2
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 3
Nach der Zielsetzung der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 kommt es also wie bei der Vorschrift lit a dieser Gesetzesstelle darauf an, zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses der weniger vermögenden Bevölkerungskreise Wohnmöglichkeiten bestimmten Typs zu fördern; es darf daher die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um eine "Arbeiterwohnstätte" handelt nicht darauf abgestellt werden, ob eine derartige Verwendung möglich oder schlechthin unmöglich ist, sondern vielmehr darauf, ob sie nach dem gesamten Erscheinungsbild typisch ist. Spricht etwa die Lage eines Gebäudes mitten in einem vornehmlich für Erholungszwecke geeigneten Gebietes, verbunden mit der Gestaltung und Einrichtung dafür, daß es vorwiegend der Erholung und nicht der dauernden Befriedigung eines Wohnbedürfnisses zu dienen bestimmt ist, steht sohin der Erholungscharakter im Vordergrund, dann fehlt dem Objekt schon aus diesem Grund die Eigenschaft einer Arbeiterwohnstätte. Dient daher die Wohnanlage in erster Linie dem Sport, der Erholung und Unterhaltung, so kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer Arbeiterwohnstätte nicht die Rede sein. Fehlt jedoch der Wohnanlage der Charkater einer Arbeiterwohnstätte, dann kommt es auf die Höhe der aufgewendeten Kosten nicht an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2912/78 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §2 Abs3;
RS 4
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke gemäß § 2 Abs 3 erster Satz GrEStG als ein Grundstück behandelt. Für die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit ist aber die Bewertung als wirtschaftliche Einheit bei der Einheitswertfeststellung maßgebend (Hinweis E , 2444/78, VwSlg 5450 F/1979, E , 2291/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5985 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160231.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61586