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VwGH 21.03.1985, 84/16/0226

VwGH 21.03.1985, 84/16/0226

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;
GrEStG 1955 §11 Abs2 Z2;
RS 1
Dienstbarkeiten erlöschen grundsätzlich dann, wenn Recht und Pflicht in einer Person zusammentreffen. Kraft der Vorschrift des § 1446 ABGB bewirkt bei einer bücherlich einverleibten Dienstbarkeit eine Vereinigung vom Berechtigten und Verpfichteten nur die Einstellung der Ausübung der Dienstbarkeit, die als sogenannte "Buchservitut", "ruhende Dienstbarkeit" oder "Eigentümerdienstbarkeit" fortbesteht, ohne ein wirkliches dingliches Belastungsrecht iSd § 11 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 anzusehen; ihr Wert gehört nicht zur Gegenleistung iSd § 10 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E , 93/16/0111, RS 2).
Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1;
RS 2
Die Aufzählung im § 11 Abs 1 GrEStG 1955 ist nicht erschöpfend; überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (§ 10 Abs 1 GrEStG 1955) zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks vom Erwerber versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5978 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160226.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61584