VwGH 17.10.1985, 84/16/0214
VwGH 17.10.1985, 84/16/0214
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gegenleistung iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält (Hinweis E , 415/66); ist jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird (Hinweis E , 2123/63, E , 1218/70, VwSlg 4194 F/1971 und E , 2156/70 VwSlg 4242 F/1971 oder mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muß, um das Grundstück zu erhalten (Hinweis E , 3496 F/1966). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0121 E RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Ein Betrag, den der Käufer des Grundstückes dem Veräufer für die Aufgabe der von ihm auf diesem Grundstück benützten Räumlichkeiten zu zahlen verspricht, gehört jedenfalls zur Gegenleistung. Dabei ist es gleichgültig, ob dieser Betrag für den Verzicht auf Mietrechte des Verkäufers an diesen Räumlichkeiten oder bloß für die Räumung derselben geleistet wird. |
Normen | |
RS 3 | Hat der Käufer der Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) daneben auch eine vom Verkäufer benützte Wohnung "gekauft und übernommen", so ergibt sich hieraus unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §914, § 1061, § 1047 ABGB, daß der Verkäufer auch die Verpflichtung übernommen hat, dem Käufer die Wohnung "zum freien Besitze" (§ 1047 ABGB) geräumt zu übergeben. Das hiefür vereinbarte Entgelt gehört daher zur Gegenleistung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160214.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61581