VwGH 21.02.1985, 84/16/0213
VwGH 21.02.1985, 84/16/0213
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ist eimal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde. |
Norm | GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1; |
RS 2 | Ein Anspruch auf Übereignung besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis E VS , 112/71). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1062/75 E RS 2 |
Norm | GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1; |
RS 3 | Der Kauf ist grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden. Er ist ein Konsensualvertrag, der durch Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt. "Punktationen", die eine solche Willensübereinstimmung enthalten, führen zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955, wenngleich die "Punktationen" zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend war, weil es insbesondere an der exakten Bezeichnung des Grundstücks (Angabe der EZ und des ideellen Anteils) sowie an der Aufsandungsklausel des Verkäufers und an der Beglaubigung der Unterschrift desselben fehlte. Die für die Verbücherung notwendigen formellen Erfordernisse sind nur Voraussetzung für die Übetragung des Eigentumsrechtes, dagegen nicht für die Gültigkeit der obligatorischen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Die Pflicht zur Entrichtung der GrESt knüpft nämlich nach § 1 Abs 1 GrEStG 1955 nur an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0112/71 E VS RS 1 |
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 4 | Unter das gemäß § 41 Abs 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot fallen selbst Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts Einschlägiges vorbrachte. (Hinweis auf E vom , 82/16/0163 und die darin zitierte Vorjudikatur) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160213.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-61580