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VwGH 15.05.1986, 84/16/0209

VwGH 15.05.1986, 84/16/0209

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §102 Abs2;
FinStrG §102 Abs3;
FinStrG §98 Abs1;
RS 1
Wurde eine Person auf Grund eines Amtshilfeersuchens durch eine ausländische Behörde als "Betroffener" vernommen, dann ist es nicht rechtswidrig, wenn die Finanzstrafbehörde eine neuerliche Vernehmung dieser Person als Zeuge vor dem Strafsenat bzw Berufungssenat für entbehrlich erachtet (Hinweis E , 81/13/0100).
Norm
FinStrG §35 Abs2;
RS 2
Ist der Beschuldigte im Rahmen der Organisation eines Betriebes mit der Abwicklung des Verzollungsvorganges beauftragt und setzt er bei Erfüllung dieses Auftrages in die Eingangsabgabenerklärungen bewußt unrichtige Kaufpreise ein, dann fällt ihm eine Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht ungeachtet des Umstandes zur Last, daß die (Blankounterschriften) Unterschriften auf diesen Papieren vom Unternehmer als dem Abgabepflichtigen stammen.
Norm
FinStrG §23 Abs1 idF 1975/335;
RS 3
Hat der Beschuldigte den Schuldspruch der Behörde erster Instanz unbekämpft gelassen und der Berufungssenat die Berufung des Amtsbeauftragten gegen den Schuldspruch abgewiesen, so ist die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Schuldspruch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen (Hinweis zur Teilrechtskraft hinsichtlich Schuldspruch auf E , 2261/77, VwSlg 9829 A/1979).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0071 E RS 2
Norm
FinStrG §23 Abs1 impl;
RS 4
Damit der Verwaltungsgerichtshof die Höhe einer Verwaltungsstrafe überprüfen kann, muß diese in der Beschwerde releviert und deren Rechtwidrigkeit ausgeführt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2315/79 E RS 1
Normen
FinStrG §19 Abs1;
FinStrG §19 Abs4;
FinStrG §23 Abs1;
RS 5
Daß der Bf niemals Eigentümer der verfallsbedrohten Gegenstände war, hinderte nicht, daß er gem § 19 Abs 4 FinStrG als Täter zum Wertersatz herangezogen werden konnte. Der Verfall der Ware ist auch dann unvollziehbar, wenn sie an unbekannte oder unbekannt gebliebene Personen verkauft wurde. Im Rahmen der von § 19 Abs 4 FinStrG geforderten Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung nach § 23 FinStrG kann auch der aus der Tat gezogene oder erwartete Nutzen individuell berücksichtigt werden (Hinweis E , 932/58, SSt 45/5 und EvBl 1980/184).
Normen
FinStrG §19 Abs4;
FinStrG §23 Abs1;
RS 6
Zufolge der ausdrücklichen Verweisung des § 19 Abs 4 FinStrG auf § 23 FinStrG haben die Grundsätze der Strafbemessung auch für die Wertersatzstrafe zu gelten (Hinweis E , 83/16/0179).
Norm
RS 7
Wie der VwGH in ständiger Rechsprechung dargetan hat, ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gem Art 130 Abs 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis auf E vom , 2521/80; , 81/11/0101, , 81/11/0131).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0001 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984160209.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61578