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VwGH 21.03.1985, 84/16/0207

VwGH 21.03.1985, 84/16/0207

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §162 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §162 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §19 Abs3 idF 1975/335;
RS 1
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann, wenn sie mit einer Rechtsmittelentscheidung einer Beschwerde des Verfallsbeteiligten Folge gibt, in einem weiteren Bescheid dem (rechtskräftig verurteilten) Täter eine Wertersatzstrafe auferlegen, da die gemäß § 161 Abs 2 FinStrG rechtserhebliche Tatsache der Anerkennung des Eigentumsrechtes eines Verfallsbeteiligten iZm der Rechtsfolge der Aufhebung des Verfalles normiert ist (Hinweis E , 850/76 VwSlg 5096 F/1977).
Norm
FinStrG §55 idF 1982/201;
RS 2
Der Inhalt des Eingangsabgabenbescheides ist weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in bezug auf die rechtliche Beurteilung Gegenstand einer Bindung für die Finanzstrafbehörde (Hinweis E VS , 1055/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160207.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61577