VwGH 21.03.1985, 84/16/0207
VwGH 21.03.1985, 84/16/0207
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann, wenn sie mit einer Rechtsmittelentscheidung einer Beschwerde des Verfallsbeteiligten Folge gibt, in einem weiteren Bescheid dem (rechtskräftig verurteilten) Täter eine Wertersatzstrafe auferlegen, da die gemäß § 161 Abs 2 FinStrG rechtserhebliche Tatsache der Anerkennung des Eigentumsrechtes eines Verfallsbeteiligten iZm der Rechtsfolge der Aufhebung des Verfalles normiert ist (Hinweis E , 850/76 VwSlg 5096 F/1977). |
Norm | FinStrG §55 idF 1982/201; |
RS 2 | Der Inhalt des Eingangsabgabenbescheides ist weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in bezug auf die rechtliche Beurteilung Gegenstand einer Bindung für die Finanzstrafbehörde (Hinweis E VS , 1055/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160207.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61577