VwGH 21.11.1985, 84/16/0205
VwGH 21.11.1985, 84/16/0205
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | In jenen Fällen, in denen BEIDE Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer Vertragsurkunde betrauen und somit gemäß § 869, § 1004, § 1014 ABGB zu deren anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind, stellt die (anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende Hälfte der Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 dar, wenn der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung zu tragen (Hinweis E , 310/51, E , 1528/57). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/16/0228 E VwSlg 5971 F/1985 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die gesamten Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde gehören in jenen Fällen, in denen beide Vertragsteile einen Rechtsanwalt mit der Abfassung der Vertragsurkunden beauftragt haben, wenn diese anteilsmäßig aufgeteilt werden, nicht zur Gegenleistung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160205.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61576