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VwGH 21.11.1985, 84/16/0205

VwGH 21.11.1985, 84/16/0205

Rechtssätze


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Normen
RS 1
In jenen Fällen, in denen BEIDE Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer Vertragsurkunde betrauen und somit gemäß § 869, § 1004, § 1014 ABGB zu deren anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind, stellt die (anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende Hälfte der Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 dar, wenn der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung zu tragen (Hinweis E , 310/51, E , 1528/57).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0228 E VwSlg 5971 F/1985 RS 1
Normen
RS 2
Die gesamten Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde gehören in jenen Fällen, in denen beide Vertragsteile einen Rechtsanwalt mit der Abfassung der Vertragsurkunden beauftragt haben, wenn diese anteilsmäßig aufgeteilt werden, nicht zur Gegenleistung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160205.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-61576