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VwGH 21.11.1985, 84/16/0201

VwGH 21.11.1985, 84/16/0201

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
RS 1
Der Vorsatz des Schmuggelns muß nicht auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein, es genügt, daß er sich auf die Verletzung seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2978/79 E RS 2
Norm
FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;
RS 2
Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen. Ein ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr im Grunde des § 93 Abs 7 ZollG in Verbindung mit § 11 Abs 1 der ZollGDV 1973 zum (formlosen) Eingangsvormerkverkehr abgefertigtes ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel kann dem Zollverfahren nicht entzogen werden, weil die Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr eine Art des Zollverfahrens darstellt. Ein solches Beförderungsmittel kann sohin auch nicht Gegenstand des Schmuggels sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0245 E VwSlg 5980 F/1985 RS 1
Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3 impl;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Der VwGH ist nur befugt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit und nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E , 85/02/0053, VS).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160201.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-61574