VwGH 21.03.1985, 84/16/0200
VwGH 21.03.1985, 84/16/0200
Rechtssätze
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Normen | ZollG 1955 §37 Abs1; ZollG 1955 §37 Abs3; |
RS 1 | Die Eingangsabgabenfreiheit für "die Kindesausstattung" hängt davon ab, daß die Einfuhr der Waren aus Anlaß der Geburt eines Kindes erfolgt, woraus sich ergibt, daß ein ursächlicher, aber auch ein zeitlicher Zusammenhang mit diesem Ereignis gewahrt sein muß. Deshalb ist es nicht rechtswidrig, davon auszugehen, daß das Zollgesetz unter "Kindesausstattung" nur solche Waren versteht, die eindeutig und speziell einen Bezug zu einem Kleinkind haben, weshalb darunter nur die Erstausstattung eines Kleinkindes verstanden werden kann. |
Normen | ZollG 1955 §37 Abs1; ZollG 1955 §37 Abs3; |
RS 2 | Bei der Auslegung des Begriffes "Ausstattungsgut" ist es rechtens nicht möglich auf die Bestimmungen der §§ 1218 ABGB zurückzugreifen, weil es sich um einen eigenen Begriff des Zollrechtes handelt (Hinweis E , 2211/55, VwSlg 1742 F/1957). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5977 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160200.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61573