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VwGH 22.11.1984, 84/16/0193

VwGH 22.11.1984, 84/16/0193

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §187 idF 1975/335;
RS 1
Die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzbehörden verhängten Strafen bietet - ähnlich wie der Zollerlaß aus Billigkeitsgründen nach § 183 ZollG - die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles (der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen) gerecht zu werden.
Norm
FinStrG §187 idF 1975/335;
RS 2
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die eststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind, liegt nicht im Ermessen der Behörde. Diese unterliegt auch diesbezüglich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsgriffes der berücksichtigungswürdigen Gründe dürfen alle die Sache oder die Person des Bestraften betreffend Umstände, somit auch die schon im Finanzstrafverfahren gewürdigten Tatelemente, nicht mißachtet werden (Hinweis E , 1265/77, VwSlg 5285 F/1978).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0176 E VwSlg 5872 F/1984 RS 1
Normen
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
ZollG 1955 §46;
ZollG 1955 §47 Abs1;
ZollG 1955 §47 Abs2;
ZollG 1955 §93 Abs7;
RS 3
Die Ware ist dann dem Zollverfahren entzogen, wenn sie trotz Zollhängigkeit nicht gestellt wird. Die vorsätzliche Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht (bzw Erklärungspflicht) betreffend eine abgabepflichtige Ware muß aber, soll sie dem Wesen des gegen eine Zollbehandlung gerichteten Schmuggels entsprechen, auch zumindest mit dem Bewußtsein des Täters verbunden sein, daß durch sein Verhalten der Zweck des Zollverfahrens - das ist die Verzollung, aber auch sonst JEDE andere Zollbehandlung - vereitelt, beeinträchtigt oder doch wenigstens gefährdet wird. Die Feststellung, daß der Bfr zu Unrecht einen formlosen Vormerkverkehr erwirkt habe, schließt die Feststellung in sich, daß die Ware der Abfertigung zum formlosen Vormerkverkehr unterzogen, dh aber auch dem Zollverfahren NICHT entzogen wurde; sie steht daher im Widerspruch zu einem im Spruch des Bescheides erfolgten Schuldspruch wegen Schmuggels (Hinweis E , 3401/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0081 E VwSlg 5760 F/1983; RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5936 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160193.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61571