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VwGH 12.02.1986, 84/16/0186

VwGH 12.02.1986, 84/16/0186

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 1
Zweck des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist es, Grundstücksumsätze zu erfassen, die in bezug auf die Herrschaft über ein Grundstück den im § 1 Abs 1 GrEStG 1955 beschriebenen Umsätzen so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E , 3281/80, VwSlg 5582 F/1981).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0184 E RS 2
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 2
Es ist nicht erforderlich, daß bei der Verwertung eines inländischen Grundstückes, wie sie § 1 Abs 2 GrEStG 1955 versteht, auch ein Gewinn erzielt wird (Literatur Dorazil-Schwärzler: Das Grunderwerbsteuergesetz 02te Auflage, Seite 84).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0675/77 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 3
Zu den Rechtsvorgängen iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 zählen auch jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grundstück ganz oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern, und zwar ohne daß der Grundstückseigentümer zugleich berechtigt bleibt, das Grundstück selbst zu verkaufen, wobei die zeitliche Beschränkung einer solchen Ermächtigung noch keine Abschwächung der qualitativen Befugnisse des Ermächtigten bedeutet (Hinweis E , 81/16/0068, VwSlg 5672 F/1982).
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 4
Im Zusammenhang mit einem Treuhandvertrag ist auch ein zweiter selbständig grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang möglich (Hinweis E , 3157/80).
Norm
ABGB §914;
RS 5
Unter "Absicht der Parteien" iSd § 914 ABGB ist der Geschäftszweck zu verstehen (Hinweis auf E , 83/16/0079).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984160186.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61570