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VwGH 10.01.1985, 84/16/0184

VwGH 10.01.1985, 84/16/0184

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Ersatzbestand (Tatbestand) des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist dann erfüllt, wenn

1. der Grundstückseigentümer dem Dritten eine unwiderrufliche Verkaufsermächtigung erteilt und

2. die beabsichtigte Grundstücksveräußerung auf Rechnung des Ermächtigten erfolgt. Letztere Voraussetzung ist dann gegeben, wenn der Ermächtigte einem ihm zufließenden Mehrerlös erzielen kann, der über einen vom Grundstückseigentümer ausbedungenen Mindestpreis hinausgeht (Hinweis auf VJ).
Norm
RS 2
Zweck des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist es, Grundstücksumsätze zu erfassen, die in bezug auf die Herrschaft über ein Grundstück den im § 1 Abs 1 GrEStG 1955 beschriebenen Umsätzen so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (Hinweis E , 3281/80, VwSlg 5582 F/1981).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160184.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61569