VwGH 17.04.1986, 84/16/0166
VwGH 17.04.1986, 84/16/0166
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nur wenn die ausländische Herkunft der Ware feststeht, wäre der Schluß von der Tatsache, daß ein Schmuckstück unpunziert ist, auf ihre Unverzolltheit zwingend. Steht weiters nicht fest, daß das Schmuckstück vor dem über die Zollgrenze eingebracht wurde, dann ist nicht auszuschließen, daß eine Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr vorlag, die nicht zum Zweck des Handels oder zur gewerblichen Verwendung geschah, und daß daher kein Schmuggel vorlag. |
Normen | |
RS 2 | Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen. Nur solche Sachen können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein, die mit dem Makel einer der hier bestimmt bezeichneten Vortaten behaftet sind. Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat ein Schmuggel angenommen wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus (Hinweis E , 84/16/0245, E , 84/16/0201). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6110 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984160166.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-61565