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VwGH 17.04.1986, 84/16/0166

VwGH 17.04.1986, 84/16/0166

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;
PunzierungsG 1954 §1 Abs3 idF 1967/222;
PunzierungsG 1954 §17 Abs1 idF 1965/232;
PunzierungsG 1954 §6 Abs1;
PunzierungsG 1954 §8;
PunzierungsGDV 1967 §28;
RS 1
Nur wenn die ausländische Herkunft der Ware feststeht, wäre der Schluß von der Tatsache, daß ein Schmuckstück unpunziert ist, auf ihre Unverzolltheit zwingend. Steht weiters nicht fest, daß das Schmuckstück vor dem über die Zollgrenze eingebracht wurde, dann ist nicht auszuschließen, daß eine Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr vorlag, die nicht zum Zweck des Handels oder zur gewerblichen Verwendung geschah, und daß daher kein Schmuggel vorlag.
Normen
FinStrG §36 Abs2;
FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;
RS 2
Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen. Nur solche Sachen können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein, die mit dem Makel einer der hier bestimmt bezeichneten Vortaten behaftet sind. Damit setzt die Abgabenhehlerei, wenn als Vortat ein Schmuggel angenommen wird, jedenfalls die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieses Finanzvergehens voraus (Hinweis E , 84/16/0245, E , 84/16/0201).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6110 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984160166.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61565