VwGH 19.12.1985, 84/16/0143
VwGH 19.12.1985, 84/16/0143
Rechtssätze
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Norm | ZollG 1955 §153 Abs2; |
RS 1 | Die gemäß § 153 Abs 2 lit a ZollG 1955 rechtserhebliche Voraussetzung eines Briefes mit nur schriftlichen Mitteilungen ist dann nicht gegeben, wenn in dem verschlossenen Brief Briefmarken im Werte von mehr als S 100,-- enthalten sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0095 E VwSlg 5716 F/1982; RS 2 |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2; |
RS 2 | Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" ist jeder Erwerb der Gewahrsame (§ 51 ZollG) über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (weiteren) Zollschuldner zu verstehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0426/79 E Vwslg 5418 F/1979 RS 1 |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2; |
RS 3 | Es kommt nicht darauf an, wann eine Kanzleiangestellte des Empfängers (von im Postwege aus dem Zollausland übersandten unverzollten Briefmarken) die Poststücke übernommen hat und ob sie zum Zeitpunkt der Übernahme die Zollhängigkeit erkennen konnte, sondern nur auf den Erwerb der Gewahrsame durch den Empfänger selbst. |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2; |
RS 4 | Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war. |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2; |
RS 5 | Grobe Fahrlässigkeit kann auch durch Nichtanwendung von Fachkenntnissen begründet werden (Hier: Der Bf ist Rechtsanwalt). |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand2; |
RS 6 | Bei den Tatbeständen des § 174 Abs 3 lit a ZollG 1955 kommt es nicht auf ein Verschulden an; die Zollschuld entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der Zollschuldner die Folgen seines Handelns - nämlich die Entstehung der Zollschuld - in seine Vorstellung aufgenommen hat (Hinweis E , 82/16/0095, VwSlg 5716 F/1982). |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita; |
RS 7 | Die Zollschuld entsteht nach dem zweiten Tatbestand des § 174 Abs 3 lit a ZollG 1955 für jeden, der eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware schlechtgläubig an sich bringt, ohne Rücksicht darauf, ob die Zollschuld für den Schmuggler bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach dem ersten Tatbestand dieser Vorschrift entstanden ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0655/65 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6064 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160143.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61561