VwGH 12.02.1986, 84/16/0131
VwGH 12.02.1986, 84/16/0131
Rechtssätze
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Norm | BAO §167; |
RS 1 | Es steht der belangten Behörde frei, wenn sie im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnis nach Ausschöpfung aller ihr möglich erscheinenden Ermittlungsschritte tätig wird, von zwei ihr möglich erscheinenden Sachverhalten auf Grund der Beweislage einen als erwiesen anzunehmen (Schmuggel bzw Unterfakturierung von Kfz). |
Normen | ZollG 1955 §174 Abs3 litc; ZollG 1955 §52 Abs2 litf; |
RS 2 | Dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "bewirkt" kommt die Bedeutung von "verursachen" zu. Verursachung ist der Zusammenhang zwischen einem Tun oder Unterlassen und dem dadurch bewirkten Erfolg. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2219/79 E VwSlg 5461 F/1980; RS 5 |
Normen | ZollG 1955 §174 Abs3 litc; ZollG 1955 §3 Abs2; |
RS 3 | Der Umstand, daß bei der Zollabfertigung der Bemessung der Eingangsabgaben ein in einem vom Abgabepflichtigen selbst beigebrachten Schätzungsgutachten ausgewiesener Schätzwert zugrunde gelegt wurde, schließt die Erfüllung des rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des "Bewirkens" nicht aus, weil bei Vorlage einer fingierten Rechnung die hierdurch hervorgerufene, zur Kausalwirkung führende Kausalreihe nicht wirksam beeinfluß wird. Bei Vorlage der richtigen Rechnung wäre nämlich das Zollamt in die Lage versetzt worden, die Eingangsabgaben richtig zu bemessen (Hinweis E vom , 1606/70). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0129 E VwSlg 5621 F/1981 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984160131.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-61560