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VwGH 30.05.1985, 84/16/0116

VwGH 30.05.1985, 84/16/0116

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;
RS 1
Verträge, die von mehreren Beteiligten abgeschlossen werden, sind als einheitlicher Vertrag anzusehen, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E , 714/79, E , 98/79).
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 2
Ausführungen zur Einigung über Sache und Preis des zu erwerbenden Liegenschaftsanteils und zum erforderlichen Abschlußwillen der Vertragsparteien (Hinweis E , 83/16/0083, E , 84/16/0078).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61558