VwGH 30.05.1985, 84/16/0116
VwGH 30.05.1985, 84/16/0116
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Verträge, die von mehreren Beteiligten abgeschlossen werden, sind als einheitlicher Vertrag anzusehen, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E , 714/79, E , 98/79). |
Norm | GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1; |
RS 2 | Ausführungen zur Einigung über Sache und Preis des zu erwerbenden Liegenschaftsanteils und zum erforderlichen Abschlußwillen der Vertragsparteien (Hinweis E , 83/16/0083, E , 84/16/0078). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160116.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-61558