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VwGH 07.05.1987, 84/16/0113

VwGH 07.05.1987, 84/16/0113

Rechtssätze


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Norm
BAO §212;
RS 1
§ 212 BAO kann auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte gegenüber der mit der Bestrafung zwangsläufig verbundenen und gewollten Härte hinausgeht.
Norm
BAO §212 Abs2;
RS 2
Das Institut der Stundungszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Fiskus dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht bereits am Tage der Fälligkeit erhält (Hinweis E , 383/59, VwSlg 2491 F/1961; E , 446/77).
Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;
FinStrG §172 Abs1;
RS 3
Der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem FinStrG durch die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung gem § 212 Abs 1 BAO zukommende Vorteil ist weit größer als der Nachteil, der ihm durch die Auferlegung von Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO erwächst.
Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
BAO §212;
B-VG Art7;
FinStrG §172 Abs1;
VwRallg;
RS 4
Bei der sinngemäßen ("entsprechenden") Anwendung anderer Rechtsvorschriften auf einen bestimmten Rechtsbereich (hier Anwendung des § 212 BAO gemäß § 172 Abs 1 FinStrG) sind unsachgemäße Gleichsetzungen zu vermeiden und es dürfen von der Sache, dh den zu regelnden Lebensverhältnissen her gebotene Differenzierungen nicht ausgeschlossen werden (Hinweis auf Larenz, Methodenlehre/5, Seite 250 f). Der VwGH kann jedoch nicht finden, daß, gemessen am in seinem E vom , 383/59, VwSlg 2491 F/1961 und in seinem E vom , 446/77, dargelegten Wesen und Zweck der Stundungszinsen zwischen Abgaben und Geldstrafen ein Unterschied bestünde, der eine solche Differenzierung erforderlich erscheinen ließe.
Normen
BAO §212 Abs1;
FinStrG §142 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;
RS 5
Im Falle des Aufschubes einer nach dem FinStrG verhängten Freiheitsstrafe kann es zu einer dem Zinsenverlust analogen Beeinträchtigung von Interessen des Staates, wie sie bei der Stundung von Geldstrafen nach § 172 Abs 1 FinStrG und § 212 Abs 1 BAO entsteht, nicht kommen. Die Freiheitsstrafe ist daher in einem solchen Fall nicht zu verlängern.
Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;
B-VG Art7;
FinStrG §172 Abs1;
StPO 1975 §409a;
VStG §53 Abs2;
RS 6
Ist dem Umstand, daß zum Unterschied vom Finanzstrafverfahren in anderen Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine Zinsen für die Stundung von Geldstrafen vorgesehen sind und eingehoben werden, ist keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erblicken (Hineis E - 6)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6213 F/1987;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984160113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61557