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VwGH 18.04.1985, 84/16/0112

VwGH 18.04.1985, 84/16/0112

Rechtssätze


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Normen
EG-AbkDG §12 Abs3 Satz1;
EG-AbkDG §12 Abs4;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
RS 1
Gemäß § 12 Abs 3 erster Satz EG-Abkommen-Durchführungsgesetz, BGBl 1972/468, in der wegen des geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgaben maßgebenden ursprünglichen Fassung, entsteht, wenn durch die Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren bewirkt wird, daß ein Vollzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Auf eine so entstehende Abgabenschuld sind auf Grund des Abs 4 desselben Paragraphen die für eine Zollschuld nach § 174 Abs 3 lit c ZollG 1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Norm
BAO §207 Abs2 idF 1980/151 ;
RS 2
Nach der Anordnung des Art 5 Z 7 BAO-Nov 151/1980 sind die Bestimmungen des § 207 Abs 2 BAO idF des Art 1 Z 81 der BAO-Novelle, BGBl 1980/151, soweit sich hieraus für Zölle und sonstige Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben eine längere als einjährige Verjährungsfrist ergibt, auf Fälle nicht anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmungen die Verjährung gemäß § 238 BAO bereits eingetreten ist (Hinweis E , 84/16/0145, E , 84/16/0175).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61556