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VwGH 05.09.1985, 84/16/0094

VwGH 05.09.1985, 84/16/0094

Rechtssätze


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Normen
WertZG 1955 §11 Abs2
WertZG 1955 §2 Abs1
WertZG 1955 §7 Abs1
RS 1
Rechnung iSd § 11 Abs 2 WertZG ist - unabhängig von ihrer Bezeichnung - jede Urkunde, mit der der (ausländische) Verkäufer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Einer Rechnung muß sohin die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstigen Leistung zukommen, es muß also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhaltes der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung fordern. Stellt sich der Käufer die "Rechnung" selbst aus und vermag er das Einverständnis des zur Rechnungsausstellung allein berechtigten ausländischen Verkäufers hinzu nicht nachzuweisen, so ist in der selbst ausgestellten "Rechnung" keine Urkunde zu erblicken, mit der der ausländische Verkäufer die gelieferte Ware abrechnete.
Normen
WertZG 1955 §11 Abs2
WertZG 1955 §2 Abs1
WertZG 1955 §7 Abs1
RS 2
Die Einholung eines Gutachtens über die zum maßgebenden Zeitpunkt bei Einfuhren nach Österreich niedrigst erzielbaren Einkaufspreise für billige Handelsteppiche war in dem Verfahren, in dem die Abgabenbehörde davon ausging, der Abgabepflichtige habe falsche Urkunden, nämlich von ihm selbst hergestellte unechte Fakturen gebraucht, im Interesse der Ermittlung eines objektiven Wertes nicht vertretbar sondern geboten.
Normen
BAO §207 idF 1961/194
BAO §238 Abs1
RS 3
Im Anwendungsbereich des ZollG 1955 gibt es eine Bemessungsverjährung (§§ 143 ff RAO, jetzt §§ 207 ff BAO); dies aber nur in den Fällen des § 174 Abs 2 ZollG 1955, in denen die Zollschuld durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, entsteht, nicht hingegen in den Fällen des § 174 Abs 3 ZollG 1955, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht. In diesen letzteren Fällen gibt es nur eine Einhebungsverjährung (§ 15 Abgabeneinhebungsgesetz 1951, jetzt § 238 BAO). Gleichwohl darf ein Zollbetrag, hinsichtlich dessen die Zollschuld nach § 174 Abs 3 ZollG kraft Gesetzes entstanden ist, nicht zwangsweise eingebracht werden, bevor nicht dem Zollschuldner mit Bescheid Grund und Höhe des Zollbetrages rechtskräftig bekanntgegeben ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1737/61 E VS VwSlg 2972 F/1963; RS 1
Norm
BAO §115 Abs1
RS 4
Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich der in einem beantragten Wiederaufnahmeverfahren diesbezüglich angebotenen Beweises.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1736/62 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6019 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160094.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61554