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VwGH 18.04.1985, 84/16/0090

VwGH 18.04.1985, 84/16/0090

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1955 §52 Abs2 litb;
RS 1
Warenempfänger iS dieser Gesetzesbestimmung ist derjenige, für den die Waren auf Grund des der Einfuhr zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes bestimmt sind, also der Vertragspartner des Versenders, im Falle eines Kaufvertrages sohin der Käufer (Hinweis E , 1076/79, VwSlg 5506 F/1980).
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
RS 2
Der zollschuldbegründende Tatbestand des § 174 Abs 3 lit c ZollG ist nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewusstsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in der Warenerklärung enthaltenen Angaben ist für das Entstehen der Zollschuld kraft Gesetzes ohne Belang. (Hinweis auf E vom , 2219/79, VwSlg 5461 F/1980, E vom , 81/16/0002, VwSlg 5585 F/1981)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5990 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61553