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VwGH 28.03.1985, 84/16/0087

VwGH 28.03.1985, 84/16/0087

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Durch die bisherige Rechtsprechung ist klargestellt, daß die beiden Befreiungstatbestände des § 4 Abs 1 Z 1 lit c und § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 sowohl eine sachliche Begünstigung (arg "Eigenheim") als auch eine persönliche (arg "übernimmt") enthalten. Das Wesen der persönlichen Begünstigung liegt demgemäß in der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer. Auch die besondere Ausnahme von der Besteuerung in diesen beiden Fällen richtet sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (Hinweis E , 83/16/0076, E , 83/16/0117). Wie sich schon aus dem klaren Wortlaut der beiden Bestimmungen ergibt, muß im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbvorganges das Eigenheim bereits errichtet sein (Hinweis E , 3465/78, VwSlg 5580 F/1981).
Norm
RS 2
Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist. Es ist auch rechtlich bedeutungslos, daß die Abgabenbehörde die Vorschreibung der Steuer allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen können (Hinweis E , 82/16/0163, E , 83/16/0055/0057).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160087.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61551