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VwGH 21.11.1985, 84/16/0079

VwGH 21.11.1985, 84/16/0079

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Werden inländische Grundstücke anläßlich der Gründung einer Handelsgesellschaft von einem Gesellschafter eingebracht, dann bildet der Einbringungsvertrag einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand (Hinweis E , 416/75, VwSlg 5025 F/1976 und E , 84/16/0061). - Hiebei ist die Gesellschaft (und nicht ihre Gesellschafter) als Erwerber des eingebrachten Grundstücks anzusehen.
Norm
RS 2
Im Zuge der Gründung einer Personengesellschaft ist für die Einbringung eines Grunstückes durch einen Gesellschafter die Grunderwerbsteuer nicht von der geschätzten Gegenleistung, sondern vom Einheitswert der eingebrachten Liegenschaft zu bemessen (Hinweis E , 3096/55, VwSlg 1786 F/1958; E , 1687/57, VwSlg 2203 F/1960).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1330/61 E RS 1
Norm
RS 3
Die Aufzählung im § 11 Abs 1 GrEStG 1955 ist nicht erschöpfend; überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (§ 10 Abs 1 GrEStG 1955) zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks vom Erwerber versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0226 E VwSlg 5978 F/1985 RS 2
Norm
RS 4
Eine Vermittlungsprovision, die anläßlich eines Liegenschaftskaufes vom Käufer bezahlt wird, zählt nur dann zur Gegenleistung, wenn es sich um die "Verkäuferprovision" handelt, sohin um eine Leistung, die der Käufer für den Verkäufer oder zu dessen Gunsten erbringt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1109/69 E RS 1
Norm
RS 5
Die aus Anlaß des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene, auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet nur dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schadlos und klaglos zu halten, bzw wenn der Veräußerer der Liegenschaft als Personalschuldner dem Hypothekargläubiger weiterhin zur Zahlung der Hypothekarschuld verpflichtet bleibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1402/72 E VwSlg 4522 F/1973 RS 1
Norm
RS 6
Eine als Gegenleistung anzusehende Schuldübernahme liegt nur dann vor, wenn es sich um eine private Schuldübernahme handelt oder wenn sich der Erwerber verpflichtet, den Veräußerer schadlos und klaglos zu halten. Nichts anderes kann gelten, wenn es sich nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Einbringungsvertrag handelt.
Normen
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
HGB §128;
HGB §161;
RS 7
Vom Standpunkt des Grunderwerbsteuerrechtes wird eine KG jedenfalls wie ein selbständiger Rechtsträger behandelt; daher sind die KG und nicht ihre Gesellschafter als Erwerber des eingebrachten Grundstückes anzusehen (Hinweis E , 84/16/0061 und E , 84/16/0015). Darauf, ob in der Person der Gesellschafter eine Schuldübernahme eingetreten ist, kommt es daher nicht an.
Norm
RS 8
Nur wenn sich die KG gegenüber ihren Gesellschafter verpflichtet, diese hinsichtlich der Schulden aus dem Betrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts schadlos und klaglos zu halten, würde sich eine Schuldübernahme durch die Gesellschaft im Vermögen der Gesellschafter und zu deren Gunsten auswirken (Hinweis E , 628/70).
Normen
BAO §224;
HGB §128;
HGB §161;
RS 9
Die persönliche Haftung des Komplementärs einer KG ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen. Eine unmittelbare Heranziehung der Gesellschafter für die Abgabenschulden der Personenvereinigung wäre unstatthaft (Hinweis E , 84/16/0061).
Normen
BAO §198;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 10
Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für einen Rechtsvorgang gibt es keine "Teilrechtskraft" (Hinweis E , 82/16/0023).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6049 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61549