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VwGH 28.03.1985, 84/16/0078

VwGH 28.03.1985, 84/16/0078

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
RS 1
Wie der VwGH bereits mehrfach dargetan hat, hat diese Bestimmung grundsätzlich den Fall im Auge, daß das Wohnhaus bereits errichtet ist UND die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet (Hinweis E , 82/16/0031 sowie E , 2571/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160078.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61548