VwGH 27.06.1984, 84/16/0077
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Gegenleistung iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält; oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muß, um das Grundstück zu erhalten, sohin auch Vertragszinsen (Hinweis E , 541/66, VwSlg 3496 F/1966). Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Verkäufers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG stehen (Hinweis E , 1620/69, VwSlg 4183 F/1971). Bei der Beurteilung dieses Zusammenhanges ist vom wahren wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges auszugehen (Hinweis E , 1485, 1486/68, VwSlg 3971 F/1969 und E , 1620/69, VwSlg 4183 F/1971). |
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RS 2 | Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen ("inneren") Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung iSd Gesetzes anzusehen. Leistungen, die der Erwerber dem Veräußerer erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache eine für ihn möglichst vorteilhafte Nutzung zu erzielen, gehören zur Gegenleistung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0121 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des GS in B, vertreten durch Dr. Franz Bernhard, Rechtsanwalt in Bregenz, Deuringstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 224-4/1984, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer auf Grund des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom von seinem Vater 1585/4614- Anteile an der Liegenschaft EZ. 265 der KG. X, bestehend aus Bp. 328/3 Bauareal, Wohnhaus A-straße 10 - B-straße 2 und Hofraum, im Ausmaß von 1.106 m2 erworben.
Der § 3 dieses Kaufvertrages lautet wie folgt:
§ 3
Kaufpreis
1.) Der Kaufpreis beträgt 2,000.000,-- (zwei Millionen Schilling).
2.) Für diesen Kaufpreis wird eine Gesamtverzinsung von
S 500.000,-- (fünfhunderttausend Schilling) im Hinblick auf die 10- jährige Tilgungsdauer vereinbart.
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3.) | Der Käufer hat sohin den Kaufpreis von | S | 2,000.000,-- |
und den Zinsenbetrag von | S | 500.000,-- | |
zusammen | S = | 2,500.000,-- ========= |
(zwei Millionenfünfhunderttausend Schilling) in zehn gleichen Jahresraten je S 250.000,-- zu entrichten, die jeweils zum Jahresende fällig werden. Die erste Jahresrate ist am fällig.
4.) Diese Kaufpreis- und Zinsenraten werden wertgesichert vereinbart; Wertmesser ist der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung veröffentliche Verbraucherpreisindex. Bemessungsgrundlage ist jene Indexzahl, die für Dezember 1983 (Fälligkeit der ersten Rate) festgestellt wird."
Das Finanzamt Feldkirch schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ausgehend vom Kaufpreis zuzüglich der Zinsen, somit von einer Gegenleistung in Höhe von 2,5 Millionen Schilling, 2 % Grunderwerbsteuer in Höhe von S 50.000,-- zur Zahlung vor.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, in der er die Einbeziehung des fix vereinbarten Zinsenbetrages in Höhe von S 500.000,-- in die Bemessungsgrundlage bekämpfte, abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, was unter Gegenleistung zu verstehen sei, ergebe sich aus dem Begriffsinhalt des Wortes, nämlich jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewähre oder der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfange. Es könne demnach nicht zweifelhaft sein, daß im Beschwerdefall die neben dem Kaufpreis noch an den Verkäufer zu zahlenden Zinsen in Höhe von S 500.000,-- als Gegenleistung anzusehen seien. Es sei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, so führte die belangte Behörde im Zusammenhang weiter aus, daß Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Veräußerers erbringe, nicht zur Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer gehörten. Dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Gerade ein solcher unmittelbarer Zusammenhang des zu leistenden Zinsenbetrages mit dem Grundstückserwerb müsse als gegeben angesehen werden, werde doch ausdrücklich im Vertrag darauf verwiesen, daß diese Leistung im Hinblick auf die vom Verkäufer eingeräumte ratenweise Abstattung des Kaufpreises zu erbringen sei. Denn bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben sei, sei es nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt, von der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes auszugehen und den wahren wirtschaftlichen Gehalt des betreffenden Erwerbsvorganges außer acht zu lassen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3101/F).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Bundesminister für Finanzen legt die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß der fest vereinbarte Zinsenbetrag in Höhe von S 500.000,-- nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuervorschreibung miteinbezogen werden dürfe. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer im Einklang mit seinem Vorbringen vor der Abgabenbehörde vor, im Kaufvertrag vom sei ein Kaufpreis von 2 Millionen Schilling vereinbart worden. Neben diesem Kaufpreis sei im Hinblick auf die zehnjährige Tilgungsdauer eine Gesamtverzinsung von S 500.000,-- festgelegt worden. Da der Beschwerdeführer den Zinsbetrag nicht als Entgelt für den Kauf des Grundstückes leiste, sondern für die ratenweise Abstattung der Kaufsumme, sei die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer verfehlt. Es läge, so führt der Beschwerdeführer im Zusammenhang weiter aus, auch kein Mißbrauch von Vertragsgestaltungsmöglichkeiten oder ein Scheingeschäft vor, sodaß ein Abgehen vom erklärten Parteiwillen und damit eine Abgabenerhebung, die sich über die von den Parteien gewählte Vertragsart hinwegsetze, nicht zu rechtfertigen sei. Weiters müsse die Gegenleistung in einem kausalen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehen, daher seien Zinsen, die für die Stundung des Kapitals vereinbart würden, nicht Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Zudem sei für die Bewertung der Gegenleistung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Erwerbsvorgang stattfinde. Dies bedeute weiters, daß Änderungen im Wert der Gegenleistung, die nach dem Bewertungsstichtag eintreten, keinen Einfluß auf die Berechnung der Steuer hätten. Der Verlust der Kaufkraft der Währung bei Abstattung des Kaufpreises in Raten sei ein solches Beispiel. Umso mehr müsse das Gültigkeit haben, wenn die Zinsen für die ratenweise Abstattung des Kaufpreises lediglich den Kaufkraftverlust decken. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Abzuges von Zwischenzinsen bei längeren Stundungsfristen deshalb verneint habe, da § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ausdrücklich den Kaufpreis und nicht den Wert des Kaufpreises als Gegenleistung normiere.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß dem § 10 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053 ff ABGB, § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. In der Gegenleistung kommt der Wert zum Ausdruck, den das Grundstück nach den Vorstellungen der Vertragspartner hat.
Gegenleistung im Sinne dieser Bestimmung ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält (hg. Erkenntnis vom , Zl. 415/66); ist jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird (hg. Erkenntnise vom , Zl. 2123/63, vom , Slg. Nr. 4194/F, und vom , Slg. Nr. 4242/F); oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muß, um das Grundstück zu erhalten, sohin auch Vertragszinsen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 3496/F). Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Verkäufers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4183/F). Steht hingegen die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen (hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 3420/F, und vom , Slg. Nr. 3929/F) oder, wie auch gesagt wurde, "inneren" (hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1756/63, und vom , Zl. 2181/65) Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstücks, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Bei der Beurteilung dieses Zusammenhanges ist vom wahren wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges auszugehen (hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 3971/F, und vom , Slg. Nr. 4183/F).
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt. Maßgebend ist also nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat. Diesbezüglich läßt der Inhalt des einleitend wiedergegebenen § 3 des Vertrages vom keine Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (§ 16 Abs. 1 GrEStG) insgesamt 2,5 Millionen Schilling, in zehn gleichen Jahresraten, zu leisten hatte. Solcherart kann der belangten Behörde im Beschwerdefalle nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den fest vereinbarten Zinsenbetrag als eine Gegenleistung qualifizierte, die mit dem Erwerb des streitverfangenen Grundstückes in unmittelbarem Zusammenhang steht. Dies bedeutet aber, daß auch der streitverfangene Zinsenbetrag in Höhe von S 500.000,-- nach der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG zu beurteilen und in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, als einer Verkehrsteuer, die einen einmaligen Erwerbsvorgang besteuert, miteinzubeziehen ist.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß dem § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982 im Dreiersenat erfolgen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.
Soweit in diesem Erkenntnis auf unveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, sei an Art 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984160077.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-61547