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VwGH 12.04.1984, 84/16/0073

VwGH 12.04.1984, 84/16/0073

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Eine Gemeinde muß in gleicher Weise wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen (Fehlstempelung, Einlaufstelle übernahm Post und legte sie ungeöffnet dem Bürgermeister vor, Stempelung erst nach Rückgabe an Einlaufstelle).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160073.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61545

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