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VwGH 28.03.1985, 84/16/0069

VwGH 28.03.1985, 84/16/0069

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Die Ausnahme von der Besteuerung nach dem § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 gilt bereits für die Schaffung einer einzigen Arbeiterwohnstätte (Hinweis E , 81/16/0008).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0129 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wohnobjekt, das nicht als Mehrwohnungshaus errichtet ist, als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß hiebei die Gesamtbaukosten (Grundkosten und Baukosten) zu berücksichtigen sind (Hinweis E , 1995/73 VwSlg 4717 F/1974).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 3
Der VwGH hat bereits für einen Erwerbsvorgang im Jahre 1982 einen Gesamtkostenaufwand für die Errichtung einer Arbeiterwohnstätte in Form eines Eigenheimes (Reihenhaus) in der Höhe von S 2.667.000,-- nicht als befreiungsschädlich angesehen (Hinweis E , 82/16/0098; E , 83/16/0108 sowie Hinweis auf Czurda, Kommentar zum Grunderwerbssteuergesetz, II Band, TZ 67 b und c, zu § 4 GrEStG 1955).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61543