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VwGH 14.06.1984, 84/16/0068

VwGH 14.06.1984, 84/16/0068

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §17 Abs3 lita idF 1975/335;
RS 1
Eine "auffallende Sorglosigkeit" ist dann anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich und nicht etwa bloß als möglich voraussehbar ist.
Norm
FinStrG §17 Abs3 lita idF 1975/335;
RS 2
Eine auffallende Sorglosigkeit des Besitzers einer Ware kann nicht schon darin erblickt werden, daß er einen zwanzigjährigen Jusstudenten, welcher ein Gerät aus dem Zollausland abholt, nicht ausdrücklich über die zollrechtliche Behandlung bei der Einfuhr aufklärt. Naturgemäß wird auch einem Jusstudenten eine genaue und detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen oft fehlen. Daß die Einfuhr eines Gerätes im Wert von S 50000,-- bei nicht ordnungsgemäßer Deklarierung nicht rechtmäßig ist und zollrechtliche Folgewirkungen in allen Ländern auslöst, ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens

allgemein bekannt.
Norm
ZollG 1955 §48;
RS 3
Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2978/79 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5910 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61542