VwGH 21.02.1985, 84/16/0065
VwGH 21.02.1985, 84/16/0065
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GrEStG 1955 §1 Abs2; |
RS 1 | Die Verwertungsbefgnis nach dieser Gesetzesbestimmung ist von der Verfügungsmacht, welche der zivilrechtliche Eigentumsbegriff verschafft, verschieden. In Ansehung des Umstandes, daß in diesem Tatbestand zufolge der disjunktiven Konjunktion "oder" die rechtliche Verwertungsbefugnis der wirtschaftlichen gleichgestellt ist, stellt der Gesetzgeber - abweichend von der Regelung im § 1 Abs 1 GrEStG 1955 nicht auf bestimmte Typen von Rechtsvorgängen, die auf Übertragung bzw Übergang des Eigentums abzielen, sondern auf die in beliebiger Rechtsform herbeigeführten Verwertungsbefugnisse ab. Zweck des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist es demnach, Grundstücksumsätze zu erfassen, die in bezug auf die Herrschaft über ein Grundstück den im § 1 Abs 1 GrEStG 1955 beschriebenen Umsätzen so nahe kommen, daß sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Bei der Anwendungsmöglichkeit des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 kommt es daher auf die Umstände des einzelnen Falles an (Hinweis E , 3281/80, VwSlg 5582 F/1981 E , 83/16/0079). |
Norm | GrEStG 1955 §1 Abs2; |
RS 2 | Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 ist nicht erfüllt, wenn der Grundstückseigentümer zugleich berechtigt bleibt, das Grundstück selbst ohne Mitwirkung des Dritten zu veräußern; denn die Rechtsprechung setzt Alleinverfügungsberechtigung des Dritten voraus (Hinweis E , 81/16/0068). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5970 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160065.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-61541