Suchen Hilfe
VwGH 27.06.1984, 84/16/0064

VwGH 27.06.1984, 84/16/0064

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
FinStrG §13 Abs3 idF 1975/335;
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
RS 1
Beim untauglichen Versuch irrt der Täter sich zu seinen Ungunsten, indem er strafbegründende Tatumstände als gegeben annimmt, die in Wirklichkeit nicht vorliegen. Zur absoluten Untauglichkeit des Versuchs einer strafbaren Handlung wird dabei gefordert, daß die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, es also bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich war, daß es zur Vollendung der Tat (hier: Schmuggel) führen konnte.
Normen
ZollG 1955 §172;
ZollG 1955 §42;
ZollG 1955 §46;
ZollG 1955 §48;
RS 2
Nach dem System der Mehrwertsteuer wird eine Ware beim Export von der auf ihr ruhenden Umsatzsteuer entlastet, und beim Import mit der Umsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Hat der Ausführer einer Ware die Entlastung von der inländischen Umsatzsteuer erreicht, so kommt eine Eingangsabgabenbefreiung als inländische Ware nur dann in Betracht, wenn die nachträgliche Entrichtung der Umsatzsteuer nachgewiesen wird.
Norm
ZollG 1955 §48;
RS 3
Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2978/79 E RS 1
Norm
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
RS 4
Dem durch die FinStrG-Novelle 1975 geänderten Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG ist das Tatbild eines Erfolgsdeliktes zu entnehmen. Dies ergibt sich bereits aus den Worten "wer... unter Verletzung ...ENTZIEHT", die iSd herrschenden Strafrechtslehre eindeutig auf ein Materialdelikt (Erfolgsdelikt) hinweisen. Zu bemerken bleibt, daß die bis zum Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 1975 dem Rechtsbestand angehörende Fassung dieser Gesetzesstelle eine Legaldefinition des gemäß dem § 35 FinStrG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales des Entziehens enthielt, die in die Richtung eines kupierten Erfolgsdeliktes (Absichtsdeliktes im engeren Sinn) wies (arg: "wer ....DADURCH entzieht, DAß ER..."). Wie solcherart schon aus dem Wortlaut des Straftatbestandes nach § 35 Abs 1 FinStrG, idF der FinStrG-Novelle 1975, erhellt, ist der Schmuggel in Abweichung von den bis zum Inkrafttreten der zitierten Novelle rechtserheblich gewesenen Tatbestandsmerkmalen nunmehr nicht schon mit der Nichtstellung, sohin mit der Verneinung der Frage des Zollorganes nach mitgeführten Waren, oder mit der Verletzung einer zollrechtlichen Erklärungspflicht - etwa einer unrichtigen Angabe in der Warenerklärung - vollendet, sondern erst mit der VEREITELUNG des Zollverfahrens; das ist in dem Zeitpunkt, in dem die Zollabfertigung (§ 47 Abs 2 ZollG 1955) ohne Entdeckung der Tat beendet wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3401/78 E VwSlg 5451 F/1979 RS 1
Norm
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
RS 5
Der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der Ware zu vereiteln, ergibt sich, wenn sich der Täter seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht bewußt ist, daraus, daß er die Ware weder stellte noch eine Warenerklärung abgab, also aus der Tat selbst (dolus ex re; OGH JBl 1972, S 377).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2978/79 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5913 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160064.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61540