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VwGH 10.05.1984, 84/16/0061

VwGH 10.05.1984, 84/16/0061

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei der Einbringung eines zwei Miteigentümern gehörenden Grundstückes als Sacheinlage in eine neu zu gründende offene Handelsgesellschaft gegen Beteiligung der das Grundstück einbringenden Personen am Vermögen der Gesellschaft ist das persönliche Verhältnis der Einbringenden zu den übrigen Gesellschaftern (hier: Ehefrauen) für den der Besteuerung zugrunde liegenden Steuersatz nicht rechtserheblich, da ein Ehegattenverhältnis nur zwischen natürlichen Personen bestehen kann. Das Leistungsgebot ist an die Personengesellschaft (KG) zu richten.
Norm
RS 2
Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "Übergang" ist im Falle des § 5 GrEStG 1955 ein nach § 1 GrEStG 1955 unterliegender Erwerb eines Grundstückes von einem der Gesellschafter durch die Gesellschaft zu verstehen (Hinweis E , 416/75, VwSlg 5025 F/1976).
Normen
GrEStG 1955 §5;
GrEStG 1955 §6;
HGB §124 Abs1;
HGB §161;
RS 3
Vom Standpunkt des Grunderwerbsteuerrechtes ist eine Kommanditgesellschaft, die ja gemäß § 124 Abs 1 und § 161 Abs 2 HGB unter ihrer Firma Eigentum erwerben kann, jedenfalls als selbständiger Rechtsträger anzusehen (Hinweis E , 142/50, VwSlg 400 F/1951, und E , 1687/57, VwSlg 2203 F/1960).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5894 F/1984;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160061.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61539