VwGH 10.05.1984, 84/16/0061
VwGH 10.05.1984, 84/16/0061
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der Einbringung eines zwei Miteigentümern gehörenden Grundstückes als Sacheinlage in eine neu zu gründende offene Handelsgesellschaft gegen Beteiligung der das Grundstück einbringenden Personen am Vermögen der Gesellschaft ist das persönliche Verhältnis der Einbringenden zu den übrigen Gesellschaftern (hier: Ehefrauen) für den der Besteuerung zugrunde liegenden Steuersatz nicht rechtserheblich, da ein Ehegattenverhältnis nur zwischen natürlichen Personen bestehen kann. Das Leistungsgebot ist an die Personengesellschaft (KG) zu richten. |
Norm | |
RS 2 | Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "Übergang" ist im Falle des § 5 GrEStG 1955 ein nach § 1 GrEStG 1955 unterliegender Erwerb eines Grundstückes von einem der Gesellschafter durch die Gesellschaft zu verstehen (Hinweis E , 416/75, VwSlg 5025 F/1976). |
Normen | |
RS 3 | Vom Standpunkt des Grunderwerbsteuerrechtes ist eine Kommanditgesellschaft, die ja gemäß § 124 Abs 1 und § 161 Abs 2 HGB unter ihrer Firma Eigentum erwerben kann, jedenfalls als selbständiger Rechtsträger anzusehen (Hinweis E , 142/50, VwSlg 400 F/1951, und E , 1687/57, VwSlg 2203 F/1960). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5894 F/1984; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984160061.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-61539