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VwGH 21.02.1985, 84/16/0031

VwGH 21.02.1985, 84/16/0031

Rechtssatz


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Normen
RS 1
In jenen Fällen, in denen BEIDE Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer Vertragsurkunde betrauen und somit gemäß § 869, § 1004, § 1014 ABGB zu deren anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind, stellt die (anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende Hälfte der Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 dar, wenn der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der Vertragserrichtung zu tragen (Hinweis E , 310/51, E , 1528/57).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0228 E VwSlg 5971 F/1985 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160031.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61538