VwGH 21.02.1985, 84/16/0027
VwGH 21.02.1985, 84/16/0027
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Abgesehen von den anderen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955 müssen auf dem erworbenen Grundstück nach seiner Veräußerung durch den Ersterwerber noch INNERHALB DER ACHTJÄHRIGEN FRIST Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im WOHNUNGSEIGENTUM errichtet werden (Hinweis E , 125/80). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, auf das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung zu achten (Hinweis E , 82/16/0163). |
Norm | |
RS 3 | § 4 Abs 2 GrEStG 1955 normiert nicht neue, von Abs 1 unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer eines Grundstückes im Fall nachträglicher Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 Steuerschuldner. Diesem Umstand muß der Verkäufer - auch wenn er keinen (weiteren) Einfluß auf die Schaffung der Arbeiterwohnstätten hat - bei Abschluß des Kaufvertrages Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regreßforderungen gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis E , 82/16/0022). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0163 E RS 6 |
Norm | |
RS 4 | Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0022 E RS 3 |
Norm | |
RS 5 | Wenn die Forderung bei der ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen Erwerberin uneinbringlich wird, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor (Hinweis E , 82/16/0163). |
Norm | |
RS 6 | Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene Handlung (auch wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person richtet), die nach außen in Erscheinung tritt, unterbrochen. Dabei ist es rechtlich bedeutungslos, daß die Abgabenbehörde die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im Grunde des § 4 Abs 2 GrEStG allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen können (Hinweis E , 1018/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0163 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160027.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61537