VwGH 10.05.1984, 84/16/0023
VwGH 10.05.1984, 84/16/0023
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Durch § 69 BAO ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörde erster Rechtsstufe zur Befassung mit einer bestimmten Rechtssache entweder durch den Antrag des Verfügungsberechtigten (zur Durchführung eines bestimmten Zollverfahrens) oder aber im Falle amtswegigen Einschreitens der Behörde nach Maßgabe von deren Priorität begründet wird. Zur Erledigung eines Antrages auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen ist daher jenes Zollamt örtlich zuständig, welches die kraft Gesetzes enstandene Eingangsabgabenschuld geltend gemacht hat. |
Normen | |
RS 2 | Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzuheben. Nimmt dies die Berufungsbehörde nicht wahr, belaste sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E , 1623/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0911/79 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5893 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984160023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-61536