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VwGH 10.05.1984, 84/16/0023

VwGH 10.05.1984, 84/16/0023

Rechtssätze


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Normen
BAO §69;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
ZollG 1955 §183 Abs1;
RS 1
Durch § 69 BAO ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörde erster Rechtsstufe zur Befassung mit einer bestimmten Rechtssache entweder durch den Antrag des Verfügungsberechtigten (zur Durchführung eines bestimmten Zollverfahrens) oder aber im Falle amtswegigen Einschreitens der Behörde nach Maßgabe von deren Priorität begründet wird. Zur Erledigung eines Antrages auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen ist daher jenes Zollamt örtlich zuständig, welches die kraft Gesetzes enstandene Eingangsabgabenschuld geltend gemacht hat.
Normen
BAO §69;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 2
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzuheben. Nimmt dies die Berufungsbehörde nicht wahr, belaste sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E , 1623/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0911/79 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5893 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160023.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-61536