Suchen Hilfe
VwGH 21.02.1985, 84/16/0014

VwGH 21.02.1985, 84/16/0014

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ABGB §943;
NZwG 1871 §1 Abs1 litd;
RS 1
Auch bei ideellen Anteilen einer Liegenschaft genügt zur wirklichen Übergabe die außerbücherliche Übergabe. Bei gemeinsamen Gewahrsame genügt es, wenn der Beschenkte die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausüben kann.
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs2 Satz3;
RS 2
§ 4 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG 1955 enthält ebenso wie der Befreiungstatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 sowohl eine SACHLICHE BEGÜNSTIGUNG (arg. "Eigenheim") als auch eine PERSÖNLICHE BEGÜNSTIGUNG (arg "übernimmt"). Das Wesen der persönlichen Begünstigung liegt in der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer (Hinweis E , 1446/72, VwSlg 4568 F/1973).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
RS 3
Es muß beim Eigenheim zwischen dem Grundeigentümer und dem Bewohner in zweifacher Hinsicht Identität bestehen: Sollen alle Definitionsmerkmale gegeben sein, muß es sich so verhalten, daß nicht nur der "Grundeigentümer (Hauseigentümer)" es ist, der das Einfamilienhaus bewohnt; sondern daß es auch niemanden gibt, der Grundeigentümer (Hauseigentümer) ist ohne das Einfamilienhaus zu bewohnen. In diesem Sinn hat der VwGH wiederholt dargetan, daß ein Eigenheim nur dann anzunehmen sein wird, wenn das Haus, in dem das Heim liegt, IN DER REGEL zur Gänze vom Eigenheimbesitzer (SELBST ALLEIN bzw mit seiner Familie) bewohnt wird (Hinweis E , 81/16/0098, E , 83/16/0076). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Ehegatte seinen Hälfteanteil aufgibt, sei es durch Aufgabe der regelmäßigen Benützung oder durch Aufgabe seines Eigentums (Hinweis E , 83/16/0076).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs2;
RS 4
Eine einmal verwirkte Ausnahme von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergestz lebt später nicht wieder auf (Hinweis E , 81/16/0098).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160014.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-61533