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VwGH 21.11.1985, 84/16/0013

VwGH 21.11.1985, 84/16/0013

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
RS 1
Abgabepflichtiger Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle ist nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Dadurch soll verhindert werden, daß auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft niemals zur Einhebung einer Grunderwerbsteuer vom Grundbesitz führen könnte (Hinweis E , 82/16/0069).
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs3;
RS 2
Wohl fallen unter den Begriff der "Gesellschaft" iSd § 1 Abs 3 GrEStG 1955 nicht nur Kapitalhandelsgesellschaften, sondern auch Personenhandelsgesellschaften, doch hat die Bestimmung seit dem E des , G 16/64 - von den dort bezeichneten Organschaftverhältnissen abgesehen - keinen PRAKTISCHEN Anwendungsbereich mehr.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0473/75 E VS RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160013.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61532

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