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VwGH 16.10.1986, 84/16/0010

VwGH 16.10.1986, 84/16/0010

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann nur von der Eigentümergemeinschaft der Auftrag zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (Hinweis E , 177/79, E , 1283/79, E , 81/16/0117). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen (Hinweis E , 1741/71, VwSlg 4425 F/1972 und E , 1603/73). Befindet sich das gegenständliche Wohnhaus zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses über den Liegenschaftsanteil bereits im Bau, dann kann der Käufer einer allenfalls bestanden habenden Eigentümergemeinschaft, die seinerzeit den Bauauftrag erzeilt haben könnte, nicht zeitgerecht angehört haben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0171 E VwSlg 5749 F/1983 RS 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Die Bezeichnung des Käufers eines Liegenschaftsanteiles in einem Kaufvertrag als "Bauherr" bietet keinen Anlaß dafür, seine Bauherrneigenschaft zu bejahen, wenn er in diesem Vertrag bloß für die nicht nur nach ihrer genauen Bezeichnung bereits auf diesem Liegenschaftsanteil geplant gewesene Wohnung und Garage Rechte und Pflichten übernommen hatte und auch der dargestellte Ablauf des Bauverfahrens gegen die Bauherrneigenschaft des Käufers spricht (Hinweis E , 82/16/0158; ÖStZB 16/1984, S 297 f, ÖStZB 3/1984, S 35 ff).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984160010.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61531