VwGH 17.10.1985, 84/16/0008
VwGH 17.10.1985, 84/16/0008
Rechtssatz
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Norm | BAO §119 Abs2; |
RS 1 | Es genügt auch für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung nach § 18 Abs 1 GrEStG unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgaben in der gesetzlichen Höhe festzusetzen (Hinweis E , 81/16/0003). Nichts anderes kann gelten, wenn in der schriftlichen Abgabenerklärung als Kaufpreis nur ein Teil der Gegenleistung genannt wird, die Behörde vom Abgabenpflichtigen jedoch auf andere Weise in die Lage versetzt wurde, die zutreffende Bemessungsgrundlage zu ermittteln. Die Auffassung, es komme LEDIGLICH auf die in der Abgabenerklärung gemachten Angaben an, ist rechtsirrig. Wurde dem Finanzamat (im Zuge einer "Durchbesprechung des Sachverhalts" mit dem Vertragsverfasser) die Tatsache zur Kenntnis gebracht, daß für den Erwerb einer Eigentumswohnung neben Grundkosten auch Baukosten zu entrichten seien, dann kann von einer Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht keine Rede sein, geschweige denn von einer VORSÄTZLICHEN Bewirkung der Abgabenverkürzung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/16/0182 E VwSlg 5989 F/1985 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160008.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61530