VwGH 17.10.1985, 84/16/0006
VwGH 17.10.1985, 84/16/0006
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Das Bestehen eines Übereignungsanspruches nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 setzt nicht das Vorliegen eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages voraus. Die Steuerpflicht besteht dann, wenn der betreffende Vertrag so beschaffen ist, daß er die Durchsetzung des Übereignungsanspruches im Rechtsweg ermöglicht. Dazu genügt, daß zwischen den Vertragspartnern Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, daß ein bestimmter bzw durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbarer Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch ihre Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis erworben werden soll. Durch die Willensübereinstimmung der Parteien über einen bestimmbaren Kaufgegenstand und den Kaufpreis ist ein als Konsensualvertrag an keine bestimmte Form gebundener Kauf zustande gekommen, wobei das Fehlen einer verbücherungsfähigen Urkunde ohne Belang ist, weil die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer an das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber an das Erfüllungsgeschäft anknüpft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0567/74 E VwSlg 4957 F/1976 RS 2 |
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RS 2 | Die Voraussetzungen zur Begründung eines Übereignungsanspruches iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 liegen vor, wenn sich der Käufer eines Liegenschaftsanteiles zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum im Kaufvertrag verpflichtet hatte, für den Erwerb und die Errichtung einer bestimmt bezeichneten Wohnung einen bestimmten Betrag binnen 30 Tagen nach Aufforderung zu erlegen sowie allfällige Baukostenerhöhungen zu bezahlen oder Zusatzdarlehen zu übernehmen, wobei die Übertragung der Wohnung nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes erfolgen sollte (Hinweis E , 82/16/0048, 0053, VwSlg 5845 F/1983, E , 83/16/0083). |
Normen | |
RS 3 | Bedingungen, die sich nur auf das Verfügungsgeschäft (Übertragung des Eigentums) beziehen, hindern ebensowenig die Entstehung der Steuerschuld wie auflösende Bedingungen. |
Normen | |
RS 4 | Das WohnbauförderungsG 1968 enthält keine Bestimmung, wonach der Erwerb eines Anteiles an einem inländischen Grundstück, mit dem das Wohnungseigentum verbunden werden soll, der Genehmigung durch die Förderungsbehörde bedarf (Hinweis E , 1237/77 und E , 83/16/0083). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb; |
RS 5 | Das Gesetz stellt für die Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung in zweifacher Hinsicht besondere Voraussetzungen auf: Einerseits muß das Wohnhaus bereits errichtet, das heißt fertiggestellt sein; befindet sich das Wohnhaus erst im Bau oder soll es überhaupt erst in Zukunft errichtet werden, dann ist die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar. Auf der anderen Seite ist aber auch erforderlich, daß die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0231 E RS 2 |
Norm | |
RS 6 | Jede Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung eines konkreten Abgabenanspruches dient und der Partei zur Kenntnis gebracht wurde, ist als Unterbrechungshandlung anzusehen (Anfrage, ob begünstigter Zweck verwirklicht wurde). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/16/0009 E VwSlg 5984 F/1985 RS 3 |
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RS 7 | Die Verjährung des Bemessungsrechtes (§ 209 Abs 1 BAO) wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist (hier: die gegen den von der Grunderwerbsteuer befreiten Käufer eines Grundstückes gerichteten Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind auch gegen den schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Verkäufer des Grundstückes wirksam). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0934/75 E VwSlg 5004 F/1976 RS 2 |
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RS 8 | Auch die Anfrage des Finanzamtes an ein Gemeindeamt bezüglich der Fertigstellung der Arbeiterwohnstätte ist als eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung anzusehen (Hinweis E , 2025/75; und E , 1888/76). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0169 E RS 3 |
Norm | |
RS 9 | Die Einholung einer Meldeauskunft betreffend den Abgabepflichtigen unterbricht die Verjährung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61529