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VwGH 14.04.1986, 84/15/0221

VwGH 14.04.1986, 84/15/0221

Rechtssätze


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Normen
BAO §114;
BAO §115 Abs4;
B-VG Art18;
VwRallg;
RS 1
Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt. Dies gilt auch für den Fall, daß die "Berichtigung" zu Lasten des Abgabepflichtigen geht (Hinweis E , 1961/63).
Normen
BAO §115 Abs4;
B-VG Art18;
RS 2
Da die "Durchsetzung der Rechtsordnung" Vorrang hat, kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt (Hinweis E , 83/16/0182).
Norm
BAO §115 Abs4;
RS 3
Die Ankunft eines Finanzbeamten stellt für die Partei keineswegs eine bindende Wirkung dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1325/60 E VwSlg 2812 F/1963 RS 5
Norm
BAO §307 Abs2;
RS 4
In der mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu verbindenden Sachentscheidung darf eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH oder eine allgemeine Weisung des BMF stützt, nicht zum Nachteil des Abgabepflichtigen berücksichtigt werden. Unter einer allgemeinen Weisung des BMF sind zwar im AÖFV verlautbarte Erlässe, nicht jedoch im Einzelfall ergangene Erlässe zu verstehen. Die erstmalige Äußerung einer Rechtsansicht erfüllt den Tatbestand des § 307 Abs 2 BAO nicht (Hinweis E , 3030/79).
Norm
BAO §284 Abs1 impl;
RS 5
Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat muß, um rechtswirksam zu sein, schon in der Berufungsschrift selbst gestellt werden. Es genügt nicht, wenn er erst in einem die Begründung des Rechtsmittels nachholenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Berufungsfrist, gestellt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0499/54 E VwSlg 1360 F/1956 RS 1
Norm
BAO §284 Abs1;
RS 6
Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6106 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150221.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61523