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VwGH 18.03.1985, 84/15/0219

VwGH 18.03.1985, 84/15/0219

Rechtssatz


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Norm
UStG 1972 §21 Abs8 idF 1980/563;
RS 1
Für eine Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor, sodaß es zur Rechtswirksamkeit einer solchen Erklärung genügt, daß daraus die Absicht der Erklärenden hervorgeht, daß er auf die Anwendung des § 21 Abs 6 UStG 1972 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150219.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61522