VwGH 18.03.1985, 84/15/0219
VwGH 18.03.1985, 84/15/0219
Rechtssatz
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Norm | UStG 1972 §21 Abs8 idF 1980/563; |
RS 1 | Für eine Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor, sodaß es zur Rechtswirksamkeit einer solchen Erklärung genügt, daß daraus die Absicht der Erklärenden hervorgeht, daß er auf die Anwendung des § 21 Abs 6 UStG 1972 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984150219.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61522