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VwGH 17.02.1986, 84/15/0201

VwGH 17.02.1986, 84/15/0201

Rechtssätze


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Normen
AbgRallg;
BAO §212 Abs1;
RS 1
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt gemäß § 212 Abs 1 BAO das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist der Abgabenbehörde die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1276/75 E RS 1
Norm
BAO §212 Abs1;
RS 2
Auch im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit einer Abgabenforderung ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum mehr gegeben, weil den Abgabenbehörden gerade in solchen Fällen jede Möglichkeit zur Durchführung von Einbringungsmaßnahmen gewahrt und nicht etwa durch eine Stundung bis zum Eintritt des völlig ungewissen Ereignisses verschlossen bleiben soll (Hinweis E , 249/60).
Norm
BAO §212 Abs1;
RS 3
Die Tatsache der Anfechtung eines Bescheides über eine Abgabenfestsetzung würde nur dann zur Verwirklichung des Tatbestandes der "Härte" ausreichen, wenn die Vorschreibung klar und deutlich erscheint, also der angefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist (Hinweis E , 759/76).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150201.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61516