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VwGH 27.08.1985, 84/15/0183

VwGH 27.08.1985, 84/15/0183

Rechtssatz


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Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
RS 1
Der VfGH hat in seinen E vom , B 286/69, VwSlg 6231 und E , B 365/74, VwSlg 7631 ausgesprochen, daß es dem Gesetzgeber weder durch den Gleichheitssatz noch durch eine andere Vorschrift der Verfassung verwehrt sei, die Höhe der Gebühr von der Höhe des zu einem früheren Zeitpunkt festgestellten und weitergeltenden Einheitswert abhängig zu machen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/15/0076 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150183.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-61510