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VwGH 18.11.1985, 84/15/0172

VwGH 18.11.1985, 84/15/0172

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §20a idF 1977/645 impl;
UStG 1972 §10 Abs4 idF 1980/563;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1980/563 impl;
RS 1
Bei einem Geländefahrzeug handelt es sich um einen Kombinationskraftwagen (hier Jeep CJ 7), weshalb der erhöhte Steuersatz von 30 vH zur Anwendung zu kommen hat (Hinweis E , 1681/80, E , 83/14/0114).
Normen
EStG 1972 §20a idF 1977/645 impl;
UStG 1972 §10 Abs4 idF 1980/563;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1980/563 impl;
RS 2
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Rechtsmeinung vertreten, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw und Kombi einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.
Normen
EStG 1972 §20a idF 1977/645 impl;
UStG 1972 §10 Abs4 idF 1980/563;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1980/563 impl;
RS 3
Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw oder eines Kombi verliert seine charakteristische, von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommenen "Umbauten", und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil (durch Entfernung der hinteren Sitzbank) im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der ursprünglichen werkseitigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150172.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61505