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VwGH 09.06.1986, 84/15/0165

VwGH 09.06.1986, 84/15/0165

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §34;
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;
RS 1
Bei der Errichtung von Bauwerken ist für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die Vollendung der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen maßgebend.
Norm
FinStrG §29 Abs2 idF 1975/335;
RS 2
Der Bedingung des § 29 Abs 2 FinStrG wird nur entsprochen, wenn die verkürzte Abgabe vom Anzeiger oder einem Dritten den Abgabenvorschriften entsprechend oder im Rahmen bewilligter Zahlungserleichterungen entrichtet wird. Eine Entrichtung, die erst unter dem Druck von (rechtmäßigen) Zahlungsvollstreckungsmaßnahmen der Abgabenbehörde erfolgt, wird dagegen dem Gesetz nicht gerecht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/15/0137 E RS 1
Normen
FinStrG §34;
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;
RS 3
Eine Werklieferung ist ausgeführt, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft wird. Der Werklieferungsvertrag wird daher mit der Übernahme und Abnahme des fertiggestellten Werkes erfüllt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150165.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61502