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VwGH 15.09.1986, 84/15/0164

VwGH 15.09.1986, 84/15/0164

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Unter der Tätigkeit als Wissenschaftler ist die Entfaltung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu verstehen. Dazu gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschafliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1029/74 E VwSlg 4826 F/1975; RS 1
Norm
RS 2
Der wissenschaftlich Tätige muß, wie der VwGH in seinem zu § 18 EStG 1967 ergangenen E vom , 1106/70, VwSlg 4427 F/1972, ausgesprochen hat, eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0002 E VwSlg 6092 F/1986 RS 2
Norm
RS 3
Die Wissenschaft dient auch der Lösung praktischer Probleme. Anders läge der Fall, wenn von der Wissenschaft erarbeitete Erkenntnisse BLOß praktisch verwertet würden, ohne daß dies ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissenstandes diente (Hinweis E , 82/14/0215).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0035 E RS 7
Norm
RS 4
Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0220 E VwSlg 6133 F/1986; RS 3
Norm
RS 5
Ein Gutachten stellt keine wissenschaftliche Leistung dar, wenn ein konkreter Fall mit der Hilfe anderwärts bereits entwickelter Methoden ohne weitere, auf wissenschaftlichem Niveau stehende Begründung gelöst wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1029/74 E VwSlg 4826 F/1975; RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61501