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VwGH 23.09.1985, 84/15/0161

VwGH 23.09.1985, 84/15/0161

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 1
Erfüllt die Vereinbarung eines Kreditkonsortiums die Mindestvoraussetzungen für das Entstehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (schuldrechtlicher Vertrag, Verpflichtung mehrerer Partner zu Beitragsleistung, gemeinsamer Zweck, wenn auch lose Gemeinschaftsorganisation mit Einwirkungsrechten und Mitwirkungsrechten für jeden Partner, allenfalls Bildung eines Sondervermögens), so entsteht die Gebührenpflicht unabhängig davon, ob die Vereinbarung weitgehend auch Züge eines Treuhandverhältnisses aufweist.
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 2
Die Mindestvoraussetzungen für das Entstehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden darin gesehen, dass sich mehrere Vertragspartner durch ein durch Vertrag begründetes Schuldverhältnis verpflichten, zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes auf irgendeine Weise beizutragen, wobei nach dem überwiegenden Teil der Lehre eine wenn auch lose Gemeinschaftsorganisation, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt (Hinweis auf ) vereinbart sein muss. Auch die Bildung eines Sondervermögens muss in diesem Zusammenhang als wichtiges Indiz für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesehen werden.
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 3
Getrennte Verrechnung und Übersendung von entrichteten Zinsen sowie Darlehensrückzahlungen sprechen nicht gegen ein gesellschaftliches Sondervermögen, da dieses ja bereits anlässlich der Darlehensgewährung gebildet wurde und die Form der Verrechnung der anfallenden Zinsen und Rückzahlungsraten nichts an der Rechtsnatur des einmal gebildeten Sondervermögens zu ändern vermag.
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 4
Allenfalls beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages unterlaufene Missachtungen von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen können an der Rechtsnatur eines Vertrages nichts ändern. Aus dem Hinweis, dass für den Fall des Vorliegens eines Gesellschaftsverhältnisses die Beteiligung des Versicherungsunternehmens nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht deckungsstockfähig wäre und dass die Versicherungsbehörde trotz Aufnahme des Darlehensanteiles der beteiligten Versicherungsgesellschaft in ihren Deckungsstock in dieser Hinsicht keine Mängel gerügt habe, kann daher nicht auf das Nichtvorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses geschlossen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6027 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984150161.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61500